Mittwoch, 27. August 2014

Urteil Kräutermischungen-EuGH 10. Juli 2014

Urteil Kräutermischungen vor dem EuGH

Das lange erwartete Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union ist endlich da! 

Am 10. Juli 2014 wurde das Urteil zu Kräutermischungen in den verbundenen Rechtssachen
 C-358/13 und C-181/14 veröffentlicht.
Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten und als Ersatz für 
Marihuana konsumiert werden, sind keine Arzneimittel
Nähere Erläuterungen zu den Hintergründen:
Dr. jur. Helmut Pollähne, 

Legal Highs vor dem EuGH: Eine Droge ist kein Arzneimittel
In: Legal Tribune ONLINE, 08.07.2013,
 (abgerufen am 27.08.2014) 

"Die Landgerichte wollten den Verkauf jener Kräutermischungen kriminalisieren, sahen sich daran jedoch gehindert, weil die fraglichen Stoffe (noch) nicht in die Anlagen zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgenommen worden waren, was die Verkäufer selbstverständlich wussten: 
Gerade deshalb ist ja von "legal" highs die Rede. 
Ein strafbarer Verstoß gegen das BtMG lag somit also nicht vor.
 Das Ausweichen auf das AMG stellt sich demnach als "Umgehungsgeschäft" dar, 
das nicht 'nur' – wie nun auch der EuGH bestätigt hat – gegen deutsches und europäisches Arzneimittelrecht verstößt, sondern auch die Gewaltenteilung infrage stellt. 
Solange ein Betäubungsmittel nicht vom BtMG erfasst ist, scheidet dessen justizielle Kriminalisierung aus
Ob es kriminalisiert werden soll, hat der Gesetzgeber zu entscheiden, der diese Entscheidung – nach Anhörung des Bundesrates – der Bundesregierung zugewiesen hat."
Der Autor Dr. iur. habil. Helmut Pollähne ist Privatdozent am Institut für Kriminalpolitik der Universität Bremen und Rechtsanwalt in Bremen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte angefragt,
Grund hierfür war die Verurteilung zweier Männer zu Freiheitsstrafen, da sie "bedenkliche Arzneimittel" in Verkehr gebracht hätten. Zum damaligen Zeitpunkt konnten die Stoffe noch nicht mit den Vorschriften zur Drogenbekämpfung erfasst werden.

Legal Highs vor dem EuGH
Eine Droge ist kein Arzneimittel

Der Handel mit Kräutermischungen, die als Cannabis-Ersatz geraucht werden, kann nicht unter Berufung auf das Arzneimittelgesetz untersagt werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat zu einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) 
anhängigen Verfahren Stellung genommen:
 Er entschied, gemäß der EU-Arzneimittelrichtlinie seien solche sogenannten Legal Highs keine Arzneien. 
An diesem Urteil ändere auch die Tatsache nichts, dass "der Vertrieb der fraglichen Stoffe  jeder Strafverfolgung entzogen" sein könnte 

(Rechtssache C-358/13)

 Dieses historische Urteil ist nachzulesen
 unter: 

Der BGH wird den Revisionen der zu Unrecht Verurteilten nun wohl stattgeben
Tatsächlich geht es hier nicht um die Befürwortung für die "Legalisierung" fragwürdiger Produkte, sondern einzig darum, 
dass es keine Bestrafung geben darf, 
wenn es zuvor - nicht - zu einer Kriminalisierung kam, 
wie es bei Legal Highs - anders als bei Cannabis - der Fall ist,
 vgl. Art. 103 Abs. 2 GG.

Auch, wenngleich gewisse "Gutmenschen" die gängige Meinung vertreten, dass in bestimmten Fällen jede erdenkliche Maßnahme zu rechtfertigen sei, um unliebsame Produkte...auch unter Vorspiegelung falscher Tatsachen...und über Findung freimütiger Interpretationen, vom Markt zu nehmen,
 ändert es nichts daran,
 dass der Dreistigkeit und Rechtswidrigkeit bei der Vorgehensweise in benannter Problematik, letztendlich...eindeutig Einhalt geboten wurde!
Gerade weil es eben für uns alle wichtig ist, dass unser Rechtssystem nicht willkürlich ausgelegt werden kann, nur weil es gerade mal jemandem nützlich erscheint,  unbescholtene Bürger,  trickreich, als Kriminelle zu deklassieren, ist dieses Urteil als überaus wegweisend zu werten.

Andernfalls könnte.. letztlich jeder von uns...irgendwann selbst zum  Verfolgten werden, wegen Unterstellung einer angeblichen Straftat, für die zudem, willkürlich höhere Strafen angesetzt werden, als für allgemein bekannte Verfehlungen.

 Das Arzneimittelgesetz öffnet ja offensichtlich jeder Narretei "Tür und Tor"
Bestes Beispiel beweist sich uns ja ...durch die nahezu anähnelnde Vorgehensweise... bei 
Elektrischen Zigaretten
Hier...wurde ja auch versucht-die Händler  über das Arzneimittelgesetz... als Straftäter abzuurteilen-natürlich 
"zum Wohle der Allgemeinheit"
und wie verhält es sich rechtlich?
...und...
München, 01.05.2012 – Es ist der Sieg FÜR die e-Zigarette! 
"Das Oberverwaltungsgericht Münster verbietet NRW-Gesundheitsminiterin Barbara Steffens durch höchstrichterliche Entscheidung Falschaussagen zur e-Zigarette weiter zu publizieren und zu verbreiten." 
.........
"Wir freuen uns Ihnen heute mitteilen zu dürfen, dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster am 23.04.2012 dem NRW-Gesundheitsministerium verboten hat (Aktenzeichen: 13 B 127/12), alle Unwahrheiten über die e-Zigarette weiter zu verbreiten. Das NRW-Gesundheitsministerium hat wiederholt versucht die e-Zigarette und Liquids in ein schlechtes Licht zu rücken und die Presse hat diese Meldungen über die e-Zigarette in den letzten Monaten in fast allen Medien verbreitet. Es herrschte sofort Unsicherheit bei den Verbrauchern. Der Beschluss des OVG Münster stellt klar: die e-Zigarette und das Liquid ist weder ein Medizinprodukt, noch ein Arzneimittel!"

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